Die energetische Bewertung eines Gebäudes – der Energieausweis

Dez 1, 2020 | Allgemein, Bewertung, Exposè, Immobilienbewerbung, Immobilienverkauf, Verkaufsprozess, Vermietung | 3 Kommentare

Das neue Gebäudeenergiegesetz GEG tritt am 1.11.2020 in Kraft und löst die EnEV/ Energieeinsparverordnung, EnEG/ Energieeinsparungsgestz und das EEWärmeG/ Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz, ab.

Die energetischen Anforderungen an Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden, sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgelegt.

Die mit der Energieeinsparungsverordnung von der Bundesregierung gesetzten Standards sollen dazu beitragen, dass der Energieverbrauch der Häuser in Deutschland merklich sinkt. Ein weiterer Aspekt ist der Klimaschutz. Daher müssen sich Eigentümer an die Regeln der EnEV halten.

Zum 1. Mai 2014 ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten und hat die bisher geltende EnEV 2009 ersetzt. Die erste Verordnung über den energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ist am 1. Februar 2002 in Kraft getreten. Damit wurden die bis dahin getrennten Regelungen der Wärmeschutzverordnung und der Heizungsanlagenverordnung zusammengeführt. Seitdem wurde die EnEV mehrfach novelliert.

Die letzte Novelle enthält unter anderem eine Anhebung der Neubauanforderungen, die zum 1. Januar 2016 wirksam geworden ist: Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten wird um durchschnittlich 25 Prozent und der Wert für die Mindestwärmedämmung der Gebäudehülle um durchschnittlich 20 Prozent gesenkt. Die Anforderungen an die energetischen Anforderungen an Neubauten sind somit seit dem 1. Januar 2016 entsprechend strenger.

Anforderungen der EnEV

In der EnEV werden Anforderungen an die energetische Qualität von neu zu errichtenden Gebäuden gestellt. So werden der Jahres-Primärenergiebedarf und der Wärmeverlust der Gebäudehülle begrenzt. Die jeweiligen Anforderungswerte dürfen mit dem neuen Gebäude nicht überschritten werden (§§ 3 und 4).

In bestehenden Gebäuden sind bei bestimmten Änderungen an Bauteilen sowie bei Erweiterung und Ausbau Regelungen im § 9 der EnEV zu beachten. Es werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von Bauteilen bzw. an den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmeverluste der Gebäudehülle gestellt.

Für bestehende Gebäude gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Nachrüstpflichten, u. a. die Dämmung oberster Geschossdecken, die Ausstattung von Heizungsanlagen mit Raumtemperaturreglern und die Außerbetriebnahme veralteter Heizkessel.

Darüber hinaus zielt die EnEV mit den §§ 13 – 15 auf eine energieeffiziente Ausführung der Anlagentechnik ab, wenn diese erstmals in ein Gebäude eingebaut oder in bestehenden Gebäuden ersetzt wird.

Einhaltung der EnEV durch Kontrollen der Behörden

Hauseigentümer sollten die Regelungen der Energieeinsparverordnung keinesfalls ignorieren, denn bei einem Verstoß drohen teils empfindliche Bußgelder. Um die Umsetzung des Gesetzes zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden der Bundesländer regelmäßige Stichprobenkontrollen durch. Kontrolliert werden dabei die Inspektionsberichte über Klimaanlagen sowie der Energieausweise. Diese müssen laut Gesetz einen bestimmten Prozentanteil aller pro Jahr neu ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte erfassen. Auch sind Aussteller von Energieausweisen verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Ausweise zwei Jahre lang aufzubewahren und sie auf Verlangen an die zuständige Kontrollbehörde zu übermitteln.

Wann rechnet sich eine Sanierung

Laut EnEV muss nur saniert werden, wenn sich die Maßnahme auch rentiert. Im Detail heißt es dazu, dass Maßnahmen zur Dämmung dann nicht anzuwenden sind, wenn die dafür notwendigen Aufwendungen durch die Einsparungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht erwirtschaftet werden können. Die Frist selbst ist nicht näher definiert. In der Vergangenheit entschieden Gerichte allerdings, dass sich entsprechende Sanierungen innerhalb von zehn Jahren rechnen müssen. Ist das der Fall, gilt, dass Immobilieneigentümer dafür sorgen müssen, dass die oberste Geschossdecke eines Hauses bis zum 31. Dezember 2015 so gedämmt ist, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt/(m²K) nicht überschreitet. Alternativ kann auch das Dach entsprechend gedämmt sein.

Die energetische Bewertung eines Gebäudes in Form eines Dokumentes

Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet. Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen werden in Deutschland in der EnEV geregelt.

Wer stellt Energieausweise aus

Zur Ausstellung von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen sind nur Personen berechtigt, die bestimmte Qualifikationen nachweisen können. Sie müssen eine besondere Aus- oder Weiterbildung sowie Berufspraxis nachweisen (meist Ingenieure, Architekten, Physiker oder Handwerker). Es fehlt jedoch ein amtliches Zertifikat der Zulassung. Daher müssen Sie sich als Auftraggeber auf die Aussage des Ausstellers verlassen. Aber: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Energieausweise oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 15.000 Euro Bußgeld bestraft werden kann.

So finden Sie einen geeigneten Ausweisaussteller

Eine vollständige Liste berechtigter Aussteller gibt es nicht. Bei der Internetsuche können Sie sowohl Portale mit Ausstellerübersichten (meist nach Postleitzahl geordnet) als auch Einzelaussteller finden. Die Einträge beruhen in der Regel auf ungeprüften Selbstauskünften der Aussteller.

Eine Datenbank mit Energieberatern, deren Qualifikation regelmäßig überprüft wird, ist die Energieeffizienz-Expertenlistefür Bundesförderprogramme. Die Wahl eines Ausstellers aus dieser Liste ist insbesondere empfehlenswert, wenn Sie auch eine Modernisierung des Gebäudes planen. Denn nur hier gelistete Personen dürfen als Sachverständige die Bestätigungen ausstellen, die Sie für die Beantragung von KfW-Fördermitteln benötigen. Wer beim Bauen, Kaufen oder Sanieren auf energieeffiziente Technologien setzt, dem steht eine wahre Flut von Zuschüssen und Krediten offen – zumal Bund, Land, Kommune und private Energieversorger ihre jeweils eigenen Förderungen haben.

Berechtigte Aussteller finden sich ebenfalls auf der dena-Liste. Voraussetzung für die Aufnahme in der dena-Datenbank ist, dass die Aussteller die Qualifikationsanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) gegenüber der dena nachweisen.

Datenerhebung und Ortstermin

Ein Ausweisaussteller muss das Gebäude nicht besichtigen oder begehen. Es reicht, wenn Sie als Eigentümer die Daten bereitstellen, die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlich sind. Tun Sie das, sind Sie dafür verantwortlich, dass die Angaben richtig sind. Zusätzlich ist der Aussteller verpflichtet, die übermittelten Daten auf Plausibilität zu prüfen. Er darf diese nur verwenden, wenn er keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit hat. Die ermittelten Energiekennwerte basieren auf den zugrunde gelegten Daten und dem angewandten Rechenverfahren.

Wichtig werden die Form und Qualität der Datenerhebung vor allem dann, wenn ein Käufer nach dem Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung die Richtigkeit des Energieausweises in Frage stellt. In einem solchen Fall sind Sie als Eigentümer besser vor Zweifeln und möglichen Schadenersatzforderungen geschützt, wenn Sie zuvor etwas tiefer in die Tasche gegriffen haben und der Ausweisaussteller das Gebäude besichtigt und eine aufwändigere Datenerhebung vorgenommen hat. Ein Vor-Ort-Termin ist ohnehin nötig, wenn Sie als Eigentümer eine zusätzliche Energieberatung wünschen.

Kosten eines Ausweises

Verbrauchsausweise werden schon für unter 100 Euro angeboten. Sie sind günstiger als Bedarfsausweise, weil bei ihnen der Aufwand für die Datenerhebung geringer ist. Allerdings ist ihre Aussagekraft auch anders zu bewerten. Der Preis für den Bedarfsausweis liegt mit mehreren hundert Euro deutlich über dem für Verbrauchsausweise. Wie teuer es im Einzelfall wird, hängt von der Komplexität des Gebäudes ab, also von der Gebäudegröße, dem Aufwand für die Erfassung der unterschiedlichen Bauteile, dem Heizsystem und den vorliegenden Bauunterlagen. Eine Energieberatung ist aber auch beim Bedarfsausweis nicht inbegriffen.

Vorgaben für Energieausweise

  • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung:
  • Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil dieser Pflicht nun auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H.  Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können sich die Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren.
  • Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der  Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss.
  • Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
  • Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.
  • Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (anfangs mehr als 500 qm, ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).

Gültigkeit von Energieausweisen

Durch die EnEV 2014 wird auch der Inhalt des Energieausweises neu geregelt. Doch nicht jeder Hausbesitzer benötigt deshalb jetzt einen neuen Ausweis. Weiterhin zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum sind gültig:

  • Energiebedarfsausweise für Wohngebäude nach EnEV 2002/2004
  • Energieausweise (Bedarf oder Verbrauch), die nach EnEV 2009 oder 2007 ausgestellt wurden
  • Einige freiwillige Energieausweise, die vor der EnEV 2007 ausgestellt wurden. Allerdings nur, wenn sie auf Veranlassung einer Behörde nach einheitlichen Regeln erstellt wurde, wenn sie Angaben zum Endenergiebedarf oder -verbrauch enthalten und wenn die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes angegeben sind. Alternativ genügt es, wenn die Ausweise den Bestimmungen der EnEV 2007 entsprechen.

Zusammenfassung:

  • Die Energieeinsparverordnung hat den Hintergrund Energieverbrauch zu  senken und den Klimaschutz zu fördern
  • Anforderungen an energetische Qualität von neuen Gebäuden und  Nachrüstpflicht für bestehende Gebäude
  • Die Einhaltung der Regelungen aus der EnEV werden dringend geraten
  • Werden die notwendigen Aufwendungen durch die Einsparungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht erwirtschaftet, muß auch nicht saniert werden
  • Die energetische Bewertung eines Gebäudes
  • Zur Ausstellung von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen sind nur Personen berechtigt, die bestimmte Qualifikationen nachweisen können
  • Aussteller finden mit Hilfe der Energieffizienz-Expertenliste und der dena-Liste
  • Die ermittelten Energiekennwerte basieren auf den zugrunde gelegten Daten  und dem angewandten Rechenverfahren
  • Verbrauchs- oder Bedarfsausweis, unterschiedlicher Aufwand für die Datenerhebung
  • Der Energieausweis muß bei der Besichtigung des Kauf- Mietobjektes vorliegen und dem Käufer im Original oder Kopie ausgehändigt werden
  • Wann muß ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Nach wie vor gelten 10 Jahre Gültigkeitsdauer ab Ausstellungsdatum für bestimmte Ausweise

Hinweis:

Die Checkliste beinhaltet den Energieausweis als wichtiges Dokument für den Immobilienverkauf. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, das ebenfalls bei Vermietung ein gültiger Energieausweis vorliegen muß. Beachten Sie, die 10jährige Laufzeit.

Bildnachweis: Pixabay

Die energetischen Anforderungen an Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden, sind in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgelegt.

Die mit der Energieeinsparungsverordnung von der Bundesregierung gesetzten Standards sollen dazu beitragen, dass der Energieverbrauch der Häuser in Deutschland merklich sinkt. Ein weiterer Aspekt ist der Klimaschutz. Daher müssen sich Eigentümer an die Regeln der EnEV halten.

Zum 1. Mai 2014 ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten und hat die bisher geltende EnEV 2009 ersetzt. Die erste Verordnung über den energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ist am 1. Februar 2002 in Kraft getreten. Damit wurden die bis dahin getrennten Regelungen der Wärmeschutzverordnung und der Heizungsanlagenverordnung zusammengeführt. Seitdem wurde die EnEV mehrfach novelliert.

Die letzte Novelle enthält unter anderem eine Anhebung der Neubauanforderungen, die zum 1. Januar 2016 wirksam geworden ist: Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten wird um durchschnittlich 25 Prozent und der Wert für die Mindestwärmedämmung der Gebäudehülle um durchschnittlich 20 Prozent gesenkt. Die Anforderungen an die energetischen Anforderungen an Neubauten sind somit seit dem 1. Januar 2016 entsprechend strenger.

Anforderungen der EnEV

In der EnEV werden Anforderungen an die energetische Qualität von neu zu errichtenden Gebäuden gestellt. So werden der Jahres-Primärenergiebedarf und der Wärmeverlust der Gebäudehülle begrenzt. Die jeweiligen Anforderungswerte dürfen mit dem neuen Gebäude nicht überschritten werden (§§ 3 und 4).

In bestehenden Gebäuden sind bei bestimmten Änderungen an Bauteilen sowie bei Erweiterung und Ausbau Regelungen im § 9 der EnEV zu beachten. Es werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von Bauteilen bzw. an den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmeverluste der Gebäudehülle gestellt.

Für bestehende Gebäude gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Nachrüstpflichten, u. a. die Dämmung oberster Geschossdecken, die Ausstattung von Heizungsanlagen mit Raumtemperaturreglern und die Außerbetriebnahme veralteter Heizkessel.

Darüber hinaus zielt die EnEV mit den §§ 13 – 15 auf eine energieeffiziente Ausführung der Anlagentechnik ab, wenn diese erstmals in ein Gebäude eingebaut oder in bestehenden Gebäuden ersetzt wird.

Einhaltung der EnEV durch Kontrollen der Behörden

Hauseigentümer sollten die Regelungen der Energieeinsparverordnung keinesfalls ignorieren, denn bei einem Verstoß drohen teils empfindliche Bußgelder. Um die Umsetzung des Gesetzes zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden der Bundesländer regelmäßige Stichprobenkontrollen durch. Kontrolliert werden dabei die Inspektionsberichte über Klimaanlagen sowie der Energieausweise. Diese müssen laut Gesetz einen bestimmten Prozentanteil aller pro Jahr neu ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte erfassen. Auch sind Aussteller von Energieausweisen verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Ausweise zwei Jahre lang aufzubewahren und sie auf Verlangen an die zuständige Kontrollbehörde zu übermitteln.

Wann rechnet sich eine Sanierung

Laut EnEV muss nur saniert werden, wenn sich die Maßnahme auch rentiert. Im Detail heißt es dazu, dass Maßnahmen zur Dämmung dann nicht anzuwenden sind, wenn die dafür notwendigen Aufwendungen durch die Einsparungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht erwirtschaftet werden können. Die Frist selbst ist nicht näher definiert. In der Vergangenheit entschieden Gerichte allerdings, dass sich entsprechende Sanierungen innerhalb von zehn Jahren rechnen müssen. Ist das der Fall, gilt, dass Immobilieneigentümer dafür sorgen müssen, dass die oberste Geschossdecke eines Hauses bis zum 31. Dezember 2015 so gedämmt ist, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt/(m²K) nicht überschreitet. Alternativ kann auch das Dach entsprechend gedämmt sein.

Die energetische Bewertung eines Gebäudes in Form eines Dokumentes

Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet. Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen werden in Deutschland in der EnEV geregelt.

Wer stellt Energieausweise aus

Zur Ausstellung von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen sind nur Personen berechtigt, die bestimmte Qualifikationen nachweisen können. Sie müssen eine besondere Aus- oder Weiterbildung sowie Berufspraxis nachweisen (meist Ingenieure, Architekten, Physiker oder Handwerker). Es fehlt jedoch ein amtliches Zertifikat der Zulassung. Daher müssen Sie sich als Auftraggeber auf die Aussage des Ausstellers verlassen. Aber: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Energieausweise oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 15.000 Euro Bußgeld bestraft werden kann.

So finden Sie einen geeigneten Ausweisaussteller

Eine vollständige Liste berechtigter Aussteller gibt es nicht. Bei der Internetsuche können Sie sowohl Portale mit Ausstellerübersichten (meist nach Postleitzahl geordnet) als auch Einzelaussteller finden. Die Einträge beruhen in der Regel auf ungeprüften Selbstauskünften der Aussteller.

Eine Datenbank mit Energieberatern, deren Qualifikation regelmäßig überprüft wird, ist die Energieeffizienz-Expertenlistefür Bundesförderprogramme. Die Wahl eines Ausstellers aus dieser Liste ist insbesondere empfehlenswert, wenn Sie auch eine Modernisierung des Gebäudes planen. Denn nur hier gelistete Personen dürfen als Sachverständige die Bestätigungen ausstellen, die Sie für die Beantragung von KfW-Fördermitteln benötigen. Wer beim Bauen, Kaufen oder Sanieren auf energieeffiziente Technologien setzt, dem steht eine wahre Flut von Zuschüssen und Krediten offen – zumal Bund, Land, Kommune und private Energieversorger ihre jeweils eigenen Förderungen haben.

Berechtigte Aussteller finden sich ebenfalls auf der dena-Liste. Voraussetzung für die Aufnahme in der dena-Datenbank ist, dass die Aussteller die Qualifikationsanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) gegenüber der dena nachweisen.

Datenerhebung und Ortstermin

Ein Ausweisaussteller muss das Gebäude nicht besichtigen oder begehen. Es reicht, wenn Sie als Eigentümer die Daten bereitstellen, die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlich sind. Tun Sie das, sind Sie dafür verantwortlich, dass die Angaben richtig sind. Zusätzlich ist der Aussteller verpflichtet, die übermittelten Daten auf Plausibilität zu prüfen. Er darf diese nur verwenden, wenn er keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit hat. Die ermittelten Energiekennwerte basieren auf den zugrunde gelegten Daten und dem angewandten Rechenverfahren.

Wichtig werden die Form und Qualität der Datenerhebung vor allem dann, wenn ein Käufer nach dem Erwerb eines Hauses oder einer Wohnung die Richtigkeit des Energieausweises in Frage stellt. In einem solchen Fall sind Sie als Eigentümer besser vor Zweifeln und möglichen Schadenersatzforderungen geschützt, wenn Sie zuvor etwas tiefer in die Tasche gegriffen haben und der Ausweisaussteller das Gebäude besichtigt und eine aufwändigere Datenerhebung vorgenommen hat. Ein Vor-Ort-Termin ist ohnehin nötig, wenn Sie als Eigentümer eine zusätzliche Energieberatung wünschen.

Kosten eines Ausweises

Verbrauchsausweise werden schon für unter 100 Euro angeboten. Sie sind günstiger als Bedarfsausweise, weil bei ihnen der Aufwand für die Datenerhebung geringer ist. Allerdings ist ihre Aussagekraft auch anders zu bewerten. Der Preis für den Bedarfsausweis liegt mit mehreren hundert Euro deutlich über dem für Verbrauchsausweise. Wie teuer es im Einzelfall wird, hängt von der Komplexität des Gebäudes ab, also von der Gebäudegröße, dem Aufwand für die Erfassung der unterschiedlichen Bauteile, dem Heizsystem und den vorliegenden Bauunterlagen. Eine Energieberatung ist aber auch beim Bedarfsausweis nicht inbegriffen.

Vorgaben für Energieausweise

  • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung:
  • Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil dieser Pflicht nun auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H.  Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können sich die Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren.
  • Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der  Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss.
  • Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
  • Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.
  • Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (anfangs mehr als 500 qm, ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).

Gültigkeit von Energieausweisen

Durch die EnEV 2014 wird auch der Inhalt des Energieausweises neu geregelt. Doch nicht jeder Hausbesitzer benötigt deshalb jetzt einen neuen Ausweis. Weiterhin zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum sind gültig:

  • Energiebedarfsausweise für Wohngebäude nach EnEV 2002/2004
  • Energieausweise (Bedarf oder Verbrauch), die nach EnEV 2009 oder 2007 ausgestellt wurden
  • Einige freiwillige Energieausweise, die vor der EnEV 2007 ausgestellt wurden. Allerdings nur, wenn sie auf Veranlassung einer Behörde nach einheitlichen Regeln erstellt wurde, wenn sie Angaben zum Endenergiebedarf oder -verbrauch enthalten und wenn die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes angegeben sind. Alternativ genügt es, wenn die Ausweise den Bestimmungen der EnEV 2007 entsprechen.

Zusammenfassung:

  • Die Energieeinsparverordnung hat den Hintergrund Energieverbrauch zu  senken und den Klimaschutz zu fördern
  • Anforderungen an energetische Qualität von neuen Gebäuden und  Nachrüstpflicht für bestehende Gebäude
  • Die Einhaltung der Regelungen aus der EnEV werden dringend geraten
  • Werden die notwendigen Aufwendungen durch die Einsparungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht erwirtschaftet, muß auch nicht saniert werden
  • Die energetische Bewertung eines Gebäudes
  • Zur Ausstellung von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen sind nur Personen berechtigt, die bestimmte Qualifikationen nachweisen können
  • Aussteller finden mit Hilfe der Energieffizienz-Expertenliste und der dena-Liste
  • Die ermittelten Energiekennwerte basieren auf den zugrunde gelegten Daten  und dem angewandten Rechenverfahren
  • Verbrauchs- oder Bedarfsausweis, unterschiedlicher Aufwand für die Datenerhebung
  • Der Energieausweis muß bei der Besichtigung des Kauf- Mietobjektes vorliegen und dem Käufer im Original oder Kopie ausgehändigt werden
  • Wann muß ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Nach wie vor gelten 10 Jahre Gültigkeitsdauer ab Ausstellungsdatum für bestimmte Ausweise

Hinweis:

Die Checkliste beinhaltet den Energieausweis als wichtiges Dokument für den Immobilienverkauf. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, das ebenfalls bei Vermietung ein gültiger Energieausweis vorliegen muß. Beachten Sie, die 10jährige Laufzeit.

Bildnachweis: Pixabay

3 Kommentare

  1. Lena

    Hallo und vielen Dank für diesen Beitrag rund ums Thema Energieausweis! Wir möchten unsere Wohnung bald vermieten und haben jetzt erfahren, dass wir das auch unseren Mietern vorlegen müssen. Ich wusste gar nicht, dass bei der Haussanierung so eine Kulanz besteht.

    Antworten
  2. Lucy

    Im Kollegenkreis hatte neulich jeder eine unterschiedliche Info zum Energieausweis. Daher wollte ich es jetzt mal genauer wissen. Die Informationen zur Energieeinsparungsverordnung finde ich hier sehr gut zusammengefasst. Danke!

    Antworten
    • Cantore

      Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ja, es gibt geteilte Meinungen zu diesem Thema. Wir müssen uns aber alle an die Rechtsprechung halten und darum habe ich den Artikel geschrieben. Mit herzlichem Gruß Ihre Immobilienflüsterin Carmela Cantore

      Antworten

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